Das OLG Braunschweig entschied, dass bei Streitigkeiten über falsche, irreführende oder unterlassene Kapitalmarktinformationen gemäß § 32 ZPO der Sitz des Emittenten des betroffenen Wertpapiers für die Zuständigkeit der Gerichte maßgeblich ist (Az. W 32/17, 1 W 33/17).