Der VGH Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Landes gegen die Androhung eines Zwangsgelds durch das VG Stuttgart zurückgewiesen. Es sei nicht offensichtlich, dass, wie vom Land behauptet, es die im Vergleich – bereits im April 2016 übernommene – Verpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen könne (Az. 10 S 421/18).