Der BGH entschied, dass die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Kartellverstoßes durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen dieses Verstoßes auch dann gehemmt wird, wenn der Kartellverstoß vor Inkrafttreten des § 33 Abs. 5 GWB 2005 am 01.07.2005 erfolgte (Az. KZR 56/16).