Das AG München entschied, dass die von der Klägerin vorgetragenen Mängel ihrer Karibikreise allenfalls den bereits vorgerichtlich erstatteten Minderungsbetrag von 986 Euro, nicht aber eine weitere Erstattung des Reisepreises oder gar die Zahlung der Kosten für einen kurzfristig vorgenommenen Hotelwechsel rechtfertigten (Az. 172 C 15107/17).

Das AG München entschied, dass die von der Klägerin vorgetragenen Mängel ihrer Karibikreise allenfalls den bereits vorgerichtlich erstatteten Minderungsbetrag von 986 Euro, nicht aber eine weitere Erstattung des Reisepreises oder gar die Zahlung der Kosten für einen kurzfristig vorgenommenen Hotelwechsel rechtfertigten (Az. 172 C 15107/17).