Laut OLG Hamm gilt eine das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel nicht für einen Radweg, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. Kollidiert ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, können demnach beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein. (Az. 26 U 53/17).