Gegen ein Luftverkehrsunternehmen, das ein an die Behörden wegen fehlenden Visums eines Fluggastes gezahltes Bußgeld von diesem zurückfordert, kann trotz entgegenstehender Beförderungsbedingungen der Mitverschuldenseinwand erhoben werden. Denn das Unternehmen war im eigenen Interesse gehalten, vor dem Abflug in geeigneter Weise zu überprüfen, ob sich der Beklagte im Besitz der notwendigen Dokumente befindet. So der BGH (Az. X ZR 79/17).