Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar kann eine Marke, die Farbe und Form kombiniert, aus den im Markenrecht der Union vorgesehenen Gründen von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt werden. Die Analyse darf sich nur auf den der Form innewohnenden Wert beziehen und nicht die Anziehungskraft berücksichtigen, die aufgrund des Rufs der Marke oder seines Inhabers von der Ware ausgeht (Az. C-163/16).