Das BVerfG hat sich im Rahmen eines Stadionverbots mit der Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG in das Zivilrecht befasst und die Verfassungsbeschwerde eines mit einem bundesweiten Stadionverbot belegten Fußballanhängers als unbegründet zurückgewiesen (Az. 1 BvR 3080/09).