Das LG Berlin entschied, dass ein Autokäufer den Darlehensvertrag, den er zwecks Finanzierung bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen hatte, noch eineinhalb Jahre später widerrufen kann. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, denn in dem Vertrag werde nicht hinreichend erläutert, wie eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werde. Zudem sei der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise über ein gesetzliches Kündigungsrecht aufgeklärt worden (Az. 4 O 150/16).