Das OVG Niedersachsen entschied, dass bei der Haftung für nicht abgeführte Kurbeiträge eine Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen von Unterkunftsgebern zulässig ist, wenn diese ihrer Pflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind, von ihren Gästen Kurbeiträge einzuziehen und diese abzuliefern (Az. 9 LC 217/16, 9 LC 218/16 und 9 LC 220/16).