Das OLG Nürnberg entschied, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss in der Regel nicht anzunehmen ist, wenn der Schädiger eine Haftpflichtversicherung hat (Az. 4 U 1178/17).
Das OLG Nürnberg entschied, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss in der Regel nicht anzunehmen ist, wenn der Schädiger eine Haftpflichtversicherung hat (Az. 4 U 1178/17).