Die dienstliche Beurteilung eines rheinland-pfälzischen Studienrats, die aus Anlass seiner Bewerbung um eine Beförderungsstelle von seinem Schulleiter erstellt worden war, durfte von der Schulaufsicht nicht allein auf der Grundlage eines erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraums durchgeführten Unterrichtsbesuchs aufgehoben werden. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 2 A 10761/17).