Bei Vertragsschluss gültige und später wegen der EU-Agrarreform 2015 untergegangene Ansprüche auf EU-Beihilfen, werden durch die ersatzweise “neu” persönlich dem Pächter zugeteilten Zahlungsansprüche nur ersetzt, mit der Folge, dass er sie bei Pachtende an den Verpächter herausgeben muss. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 4 U 111/17 Lw).