Ein abendlicher Gaststättenbesuch einer Gruppe von Rehabilitanden außerhalb der Reha-Einrichtung ist dem privaten (Freizeit-)Bereich zuzuordnen, da nicht die Förderung des Kurerfolgs, sondern private Geselligkeit, Entspannung und das Genusserleben durch Essen und Trinken im Vordergrund steht. Ein dabei erlittener Unfall unterfällt nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Az. L 8 U 3286/17).