Wenn die Befristungsdauer über zwei Jahre hinausgeht, bedarf es zur Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Das ArbG Köln hielt die Befristung des Arbeitsvertrags eines Berufsfußballspielers von Victoria Köln aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs für wirksam (Az. 11 Ca 4400/17).