Kann ein Kunde empfangene Dienstleistungen – im vorliegenden Fall zur Unterstützung des Erwerbs einer Ehrendoktorwürde – nach dem wirksamen Widerruf des Dienstvertrages nicht herausgeben, kann er Wertersatz in Höhe des vereinbarten Vertragsentgeltes schulden. So entschied das OLG Hamm (Az. 12 U 111/16).