Das OLG Frankfurt erklärt den Verkauf von – durch anstößige Datennutzung minderwertigen – Adressdaten wegen fehlender Einwilligung der Adressaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz zwar für nichtig. Da beide Vertragsparteien jedoch vorsätzlich gegen die zwingenden Vorgaben des BDSG verstoßen hätten, sei das ein Verstoß gegen die guten Sitten, sodass der Käufer nicht die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könne (Az. 13 U 165/16).

Das OLG Frankfurt erklärt den Verkauf von – durch anstößige Datennutzung minderwertigen – Adressdaten wegen fehlender Einwilligung der Adressaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz zwar für nichtig. Da beide Vertragsparteien jedoch vorsätzlich gegen die zwingenden Vorgaben des BDSG verstoßen hätten, sei das ein Verstoß gegen die guten Sitten, sodass der Käufer nicht die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könne (Az. 13 U 165/16).