Grundsätzlich bedeutet die Entlastung eines Verwalters die Billigung der Verwaltertätigkeit und befreit ihn von der Pflicht zur Erklärung über diese Vorgänge. Dies gilt, soweit hiervon die Eigentümer bei der Beschlussfassung über die wesentlichen Umstände Bescheid wussten oder diese zumindest hätten kennen müssen. So das LG Krefeld (Az. 7 O 20/16). Darüber berichtet der Deutsche Anwaltverein.