Eine Eigentümergemeinschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Beschlüsse. Ein Eigentümer kann gegen einen Beschluss mit einer Anfechtungsklage gerichtlich vorgehen. Zur Wahrung der Begründungsfrist hat das AG Charlottenburg Stellung genommen (Az. 72 C 16/16). Darauf wies der Deutsche Anwaltverein hin.