Das VG Köln hat auf Antrag der Partei „Volt Deutschland“ der Bundeszentrale für politische Bildung untersagt, u. a. ihr Internetangebot „Wahl-o-mat“ in seiner derzeitigen Form zu betreiben. Konkret beanstandete die Kammer den Mechanismus der Anzeige der Auswertung (Az. 6 L 1056/19).