Laut EuGH sind italienische Gerichte in Strafverfahren, die schwere Betrugsfälle im Mehrwertsteuerbereich zum Gegenstand haben, nicht verpflichtet, von der Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften abzusehen, wenn sie dadurch gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit bei mit Straftaten und Strafen verstoßen würden (Rs. C-42/17).