Der VGH Baden-Württemberg hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 44 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG verstößt. Nach der Überzeugung des Gerichts habe das Land keine Befugnis, den Hochschullehrern eine Zweitveröffentlichungspflicht aufzuerlegen (Az. 9 S 2056/16).