Wenn ein Kunde die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers (hier eine angebliche Stromverbrauchssteigerung von 1.000 Prozent aufzeigen kann, ist sein Einwand nicht in einem späteren Rückforderungsprozess, sondern schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen. Der Energieversorger muss dann den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. So entschied der BGH (Az. VIII ZR 148/17).