Das BMF teilt die Änderungen des BMF-Schreibens vom 15. Januar 2018 aufgrund der Auffassung des BVerfG und des BFH in verschiedenen Verfahren (Aufhebung der Vorläufigkeiten wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für die VZ 2005 bis 2009 und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen für VZ ab 2010, hinsichtlich der Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts sowie hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages) mit (Az. IV A 3 – S-0338 / 17 / 10007).