Das OLG Hamm entschied, dass der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, nicht gehalten ist, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zu Gute kommt (Az. 10 U 72/16).