Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Asylbewerberin nicht zur Entscheidung angenommen, die sich auf in Drittverfahren gestellte Vorlagefragen bezogen hatte (Az. 2 BvR 1872/17). Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in anderen Verfahren als dem anhängigen Eilverfahren würden nicht ohne weiteres dazu führen, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können.