Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügt. Die weitere Voraussetzung des “Aufenthalts in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat” kann erfüllt sein, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Unionsbürgers zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz seiner Inhaftierung nicht abgerissen sind. So entschied der EuGH (Rs. C-316/16, C-424/16).