Das AG München entschied, dass das einmalige Versäumen des angekündigten Termins zum Einbau von Rauchmeldern trotz entsprechender Verurteilung hier noch nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt (Az. 432 C 21079/18).

Das AG München entschied, dass das einmalige Versäumen des angekündigten Termins zum Einbau von Rauchmeldern trotz entsprechender Verurteilung hier noch nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt (Az. 432 C 21079/18).