Das BVerfG entschied, dass die Verpflichtung einer Zeitschrift zum Abdruck neu bekanntwerdender Umstände zu einem ursprünglich sachgerechten Bericht über den Verdacht von Straftaten etwas anderes ist, als die Verpflichtung zu einer Richtigstellung und daher besonderen Anforderungen unterliegt (Az. 1 BvR 666/17).