Das FG Münster entschied, dass verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen (Az. 15 K 3562/14 U).
Das FG Münster entschied, dass verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen (Az. 15 K 3562/14 U).