Das LAG Hessen hat die Berufung des Schiedsrichters Dr. Malte Dittrich zurückgewiesen. Der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag sei kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Rahmenvereinbarung, und könne daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden (Az. 9 Sa 1399/16).