Laut EuGH ist das Verbot missbräuchlicher Praktiken bei der Mehrwertsteuer ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts und daher auch ohne nationale Umsetzungsmaßnahmen anwendbar (Rs. C-251/16).
Laut EuGH ist das Verbot missbräuchlicher Praktiken bei der Mehrwertsteuer ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts und daher auch ohne nationale Umsetzungsmaßnahmen anwendbar (Rs. C-251/16).