Das BVerfG hat ein Verbot mehrfacher sachgrundlos befristeter Beschäftigungen bei denselben Vertragsparteien bestätigt, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen (Az. 1 BvL 7/14 u. a.).