Die Behandlung von Kassenpatienten ist ausschließlich der Kassenärztlichen Vereinigung vorbehalten. Dies umfasst auch den Notdienst. Daher kann eine telefonische Beratung und Behandlung durch ein Praxisnetz verboten werden. So entschied das SG München (Az. S 28 94/17 ER). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.