Laut EuGH kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen, da ein solches Verbot geeignet sei, das Luxusimage der Waren sicherzustellen und grundsätzlich nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgehe (Rs. C-230/16).