Die Pflicht zum Unterhalt der in den 1950er Jahren errichteten Ufermauern entlang der Wirft in der Gemarkung der Ortsgemeinde Stadtkyll trifft die Verbandsgemeinde Obere Kyll. Die Verbandsgemeinde sei nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes nicht nur zur Unterhaltung des Gewässers, sondern auch zum Unterhalt der streitgegenständlichen Ufermauern verpflichtet. So entschied das VG Trier (Az. 9 K 6781/17).