Das Unfallversicherungsrecht kennt einen typischen Beweisnotstand bei unverschuldeten Beweisschwierigkeiten. Bei pflichtwidrigem Handeln der Behörde kann dies zu Beweiserleichterungen im Sinne geringerer Anforderungen an den Beweis der betreffenden Tatsache führen. Darauf wies das SG Karlsruhe hin (Az. S 4 U 1357/17).