Der BayVerfGH hat die Popularklage gegen die Aufhebung der Unterschutzstellung des “Hohen Buchenen Walds im Ebracher Forst” als geschützter Landschaftsbestandteil als unzulässig abgewiesen, weil keine Grundrechtsverletzung aufgezeigt werde (Az. Vf. 4-VII-16).