Wenn ein Gericht eine Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht – nach Art. 100 Abs. 1 GG – beantragt, muss es erläutern, warum die Unwirksamkeit der Norm für seine Entscheidung ausschlaggebend ist. In der Vorlage des BAG zur Personalüberleitungsnorm des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 3. August 2010 war das nicht hinreichend der Fall (Az. 1 BvL 1/14).