Laut BGH ist die Klausel einer Sparkasse, wonach ein Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen kann, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, gegenüber Verbrauchern unwirksam, da diese Erschwerung des Widerrufsrechts den Kunden unangemessen benachteilige (Az. XI ZR 309/16).