Das LSG Bayern hatte in zwei Verfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II über die Höhe des Arbeitslosengeldes II zu entscheiden. Die beklagten Jobcenter berücksichtigten bei der Leistungsberechnung statt der von den Leistungsberechtigten geschuldeten tatsächlichen Mieten lediglich die aus Sicht der Jobcenter für einen Ein-Personen-Haushalt bzw. für einen Vier-Personen-Haushalt angemessenen Kosten (Az. L 11 AS 52/16 und L 11 AS 620/16).