Laut OLG Köln darf Unitymedia NRW die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals (“WifiSpots”) nutzen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden (“Opt in”) sei hierfür nicht erforderlich. Es müsse aber für die Kunden die jederzeitige Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen (“Opt out”) (Az. 6 U 85/17).