Weist ein Gynäkologe eine Frau auf die begrenzte Aussagekraft des Anti-Müller-Hormon-Werts hin und unterlässt die Frau nach Bekanntwerden eines AMH-Wertes von weniger als 0,1 die weitere Empfängnisverhütung, haftet der Gynäkologe nicht für eine spätere – ungewollte – Schwangerschaft der Frau. Das hat das OLG Hamm entschieden (Az. 26 U 91/17).