Ist ein Arbeitnehmer allein infolge seiner beruflichen Tätigkeit polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt und erleidet dieser hierdurch einen Gesundheitsschaden, so ist ein Arbeitsunfall anzuerkennen. Insoweit ist nicht von einer privaten Verrichtung auszugehen. So entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 70/14).