Die ungenehmigte Beobachtung des Nachbargrundstücks mittels einer auf dem eigenen Grundstück installierten Kamera ist unzulässig, wenn der angrenzende öffentliche Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von der Kamera erfasst werden. Dies entschied das AG München (Az. 172 C 14702/17).