Verursacht ein Beamter bei dienstlicher Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs einen Schaden am Fahrzeug eines Dritten und werden infolgedessen die Beiträge zu seiner Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung höhergestuft, so begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn. So entschied das VG Trier (Az. 7 K 11815/17).