Eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als “Wie-Beschäftigte” setzt u. a. voraus, dass es sich um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die nicht auf einer Sonderbeziehung (z. B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied) beruht und ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet wird. Darauf wies das SG Heilbronn hin (Az. S 8 U 1443/17).