Das BMF hat in Umsetzung des EuGH-Urteils C-264/14 bestimmt, dass die Verwendung von Bitcoins der steuerfreien Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt wird, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen (Az. III C 3 – S-7160-b / 13 / 10001).