Das BVerwG hat festgestellt, dass Auszubildende nicht im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) “bei den Eltern wohnen”, wenn sie einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt, mit der Folge, dass ihnen der höhere Unterkunftsbedarf zusteht (Az. 5 C 11.16).