Das OLG Stuttgart hat die Berufung der Netze BW GmbH gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 20.12.2016 zum weitaus überwiegenden Teil zurückgewiesen. Dabei ging es um die Frage, ob die Netze BW GmbH, die bis Ende 2013 Inhaberin des Strom- und Gaskonzessionsvertrags mit der Landeshauptstadt Stuttgart war, auch die in ihrem Eigentum stehenden Leitungen der Hochdruck- bzw. Hochspannungsebene an die Neukonzessionärin, die klagende Stuttgart Netze GmbH, übereignen muss (Az. 2 U 4/17).